Kanzleipersonal
§ 6.
Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028131
alte Dokumentnummer
N2196923511S
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