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§ 6 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Kanzleipersonal

§ 6.

Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028131

alte Dokumentnummer

N2196923511S