FÜNFTER ABSCHNITT
Beirat für Bewährungshilfe
§ 28.
(1) Ist die Führung der Bewährungshilfe einer oder mehreren privaten Vereinigungen übertragen, so wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein Beirat für Bewährungshilfe eingerichtet.
(2) Der Beirat ist berechtigt, sich von der Tätigkeit der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen durch Aussprachen mit den Vertretern dieser Vereinigungen, durch Besuche von Geschäftsstellen der Vereinigungen, durch Einholung von Auskünften des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Vereinigungen und auf andere geeignete Weise ein Bild zu machen, Anregungen entgegenzunehmen und dazu Stellung zu nehmen. Er hat weiters das Recht, alljährlich über seine Tätigkeit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten und Anregungen zu erstatten.
(3) Die im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sind berechtigt, in den Beirat insgesamt sechs Personen ihres Vertrauens zu entsenden. Dabei hat auf jede Partei wenigstens eine Vertrauensperson zu entfallen; im übrigen ist das Kräfteverhältnis der Vertretung im Hauptausschuß zu berücksichtigen. Die Vertrauenspersonen dürfen weder aktive Beamte oder Vertragsbedienstete aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz noch Mitglieder oder Angestellte der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen sein. Eine weitere Person ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu bestellen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung aber sein Stellvertreter, hat den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr schriftlich einzuberufen. Ferner ist der Beirat schriftlich einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich begehrt; in diesem Falle hat die Sitzung binnen vier Wochen stattzufinden, nachdem das Verlangen gestellt worden ist. Der Beirat kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens zweier weiterer Mitglieder tätig werden und Beschlüsse nur fassen, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(6) Die Mitglieder des Beirates sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer beteiligten Person gelegen ist. Die Verletzung dieser Pflicht auf die in § 301 Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete Weise ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen.
(7) Die Tätigkeit der Vertrauenspersonen ist eine ehrenamtliche.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40202594
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