ERSTER ABSCHNITT
Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe Bewährungshelfer
§ 1.
Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028126
alte Dokumentnummer
N2196923506S