Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu § 12, BGBl. Nr. 146/1969)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40023742
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