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§ 97 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Vernehmungen

§ 97.

Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203102