Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
§ 81.
Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028242
alte Dokumentnummer
N2196923625S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)