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§ 67 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unzulässigkeit ärztlicher Experimente

§ 67

Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes an einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.