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§ 59 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gefangenenbücherei

§ 59

In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

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