Vierter Unterabschnitt
Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit Erzieherische Betreuung
§ 56.
(1) Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges ist eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben. Außerdem sollen die Strafgefangenen in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden.
(2) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, sind Strafgefangene, bei denen dies zur Erreichung des erzieherischen Zweckes der Freiheitsstrafe (§ 20 Abs. 1) zweckmäßig erscheint, auch psychohygienisch und psychotherapeutisch zu betreuen.
Schlagworte
Einzelaussprache
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028215
alte Dokumentnummer
N2196923598S
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