Behandlung von Anstaltsgut
§ 35.
Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028194
alte Dokumentnummer
N2196923577S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)