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§ 33 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Besitz von Gegenständen

§ 33.

(1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.

(2) Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2).

(3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028192

alte Dokumentnummer

N2196923575S

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