Fünfter Unterabschnitt
Vollzugsunterlagen
§ 19.
(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028179
alte Dokumentnummer
N2196923562S
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