vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Fünfter Unterabschnitt

Vollzugsunterlagen

§ 19.

(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.

(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028179

alte Dokumentnummer

N2196923562S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)