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§ 178a StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Zu den Verweisungen vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987.

Sechster Abschnitt

ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 178a.

(1) Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.

(2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach § 68a Abs. 1 lit. b vorzugehen.

(3) Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.

Zu den Verweisungen vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987,

BGBl. Nr. 605/1987.

Schlagworte

Maßnahmenvollzug

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250234

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