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§ 150a StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschluß der Berufsausbildung

§ 150a

Verurteilten, die in einer in der Haft begonnenen oder fortgesetzten Berufsausbildung (§ 48) einen zufriedenstellenden Fortschritt erzielt haben, kann nach ihrer Entlassung Gelegenheit gegeben werden, die Berufsausbildung bis zum vorgesehenen Abschluß in der Anstalt fortzusetzen.