§ 133b.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 mit Ausnahme der Z 2 vor, so kann das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 2 Z 10) vom weiteren Vollzug der Strafe auch dann vorläufig absehen, wenn der Verurteilte zur Ausreise verpflichtet ist und es sich nicht um einen EWR‑Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt‑EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt.
(2) § 133a Abs. 2, 3 und 6 ist anzuwenden.
(3) Der Anstaltsleiter hat die zuständige Fremdenbehörde vom vorläufigen Absehen nach Abs. 1 zu informieren. Die zuständige Fremdenbehörde hat den Verurteilten von der Justizanstalt zu übernehmen und die Abschiebung sicherzustellen. Diese erfolgt nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Über den Vollzug der Abschiebung hat die zuständige Fremdenbehörde die Justizanstalt sowie das Vollzugsgericht zu informieren. Kann die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden oder kommt sie aus sonstigen Gründen nicht zustande oder kehrt der Verurteilte während der Dauer des Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40281253
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