Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 116a
(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
- 1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
- 2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
- 3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
- 4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
- 5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- 6. die Belehrung über den Einspruch.
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.