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§ 11 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zweiter Unterabschnitt

Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision Vollzugsbehörde erster Instanz

§ 11.

(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014463

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