Zweiter Unterabschnitt
Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision Vollzugsbehörde erster Instanz
§ 11.
(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40014463
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