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§ 104 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Unmittelbarer Zwang

§ 104

(1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:

  1. 1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
  2. 2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);
  3. 3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
  4. 4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
  5. 5. zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.

(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.