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§ 101b StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

Sicherheitskontrollen

§ 101b.

(1) Sicherheitskontrollen in Justizanstalten können unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, sind wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.

(2) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ermächtigt, bei Personen, die eine Justizanstalt betreten, eine Durchsuchung der Oberbekleidung und der Gegenstände, die diese Personen bei sich haben, durchzuführen. Bei Strafvollzugsbediensteten, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den in § 4 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen ist eine solche Durchsuchung nur zulässig, wenn die Person im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a steht oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen Gegenstand bei sich hat, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Für Strafgefangene gilt § 102.

(3) Eine darüber hinausgehende Durchsuchung der Bekleidung, eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person sowie eine Durchsuchung von Körperöffnungen sind stets nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.

(4) Personendurchsuchungen sind möglichst schonend durchzuführen. Soweit es sich nicht um die Durchsuchung von Kleidungsstücken handelt, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person abgelegt werden können, sind Personendurchsuchungen unter Achtung der Würde der betroffenen Person von Bediensteten des Geschlechts der zu durchsuchenden Person oder einem Arzt durchzuführen. Mit der Durchsuchung von Körperöffnungen ist stets ein Arzt, wenn möglich des Geschlechts der zu durchsuchenden Person, zu betrauen; die Durchsuchung der Mundhöhle kann jedoch auch von einem Strafvollzugsbediensteten, der für diesen Zweck besonders geschult ist, vorgenommen werden.

(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Durchsuchung nach den Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges in der Anstalt nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281252

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