Eheschließung
§ 100.
(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.
Schlagworte
Religionsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12037130
alte Dokumentnummer
N2199331340J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)