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Artikel X StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2002

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 38, 71, 90b, 126, 167a und 179a, BGBl. Nr. 144/1969)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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