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Artikel 14 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.1968

Artikel 14

Dieser Vertrag berührt nicht die Abkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die auf besonderen Rechtsgebieten die Anerkennung und die Vollstreckung der in diesem Vertrag bezeichneten Entscheidungen regeln.

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