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§ 13a StRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 13a.

(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 9d und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.

(2) Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40250253