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Artikel 6 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.

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