Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
