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Artikel 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden wird, in Kraft treten.

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