vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 18

(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.

(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)