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Artikel 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 15

(1) Jede von einem französischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Frankreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Frankreich für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.

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