Artikel 2
(1) Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen.
(2) Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind.
(3) Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)