Artikel 10
(1) Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
(3) Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusammen.
Schlagworte
ordentliche (außerordentliche) Session, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165536
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