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Artikel 5 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 5

Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens

Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.

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