Artikel 5
Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
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