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Artikel 2 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 2

Ungarische öffentliche Notare

Die Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf die Gerichte der Vertragsstaaten beziehen, sind auch auf die öffentlichen Notare der Ungarischen Volksrepublik, soweit diese mit Nachlaßsachen befaßt sind, anzuwenden.

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