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Artikel I BG Ruhen Gerichtsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Artikel I

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.