ABSCHNITT VII
Verfahrensbestimmungen
§ 77.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40152813
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