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§ 74 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 74.

Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022778

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