§ 70.
Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027691
alte Dokumentnummer
N2196714706T
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