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§ 70 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 70.

Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027691

alte Dokumentnummer

N2196714706T

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