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§ 7 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

§ 7.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

  1. a) bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
  2. b) bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
  3. c) bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. d) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
  5. e) aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
  6. f) bei Verzicht des Patentanwalts.

(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214202

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