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§ 66 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 66.

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027687

alte Dokumentnummer

N2196714702T

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