vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 64.

(1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.

(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027685

alte Dokumentnummer

N2196714700T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)