§ 64.
(1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.
(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027685
alte Dokumentnummer
N2196714700T
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