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§ 61 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 61.

Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschlossen worden (§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus dem Kreis der Patentanwälte zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027682

alte Dokumentnummer

N2196714697T

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