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§ 59 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 59.

Erachtet der Disziplinarrat, daß die einem Patentanwalt angelastete Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027680

alte Dokumentnummer

N2196714695T

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