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§ 48 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.

§ 48.

(1) Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der schriftliche Verweis;
  2. b) Geldstrafen bis zu 45 000 €;
  3. c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;
  4. d) Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Vertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen verhängt, so sind sie in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214219

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