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§ 22 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2008

§ 22.

(1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096004

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