§ 10.
Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen, wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027631
alte Dokumentnummer
N2196714646T
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