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§ 10 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 10.

Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen, wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027631

alte Dokumentnummer

N2196714646T

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