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§ 6 KapBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1967

zu Abs. 2: Die zitierte Verordnung wurde durch § 9 Abs. 1 Z 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, aufgehoben.

§ 6.

(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

zu Abs. 2: Die zitierte Verordnung wurde durch § 9 Abs. 1 Z 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002092

Dokumentnummer

NOR12027746

alte Dokumentnummer

N2196718328R

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