zu Abs. 2: Die zitierte Verordnung wurde durch § 9 Abs. 1 Z 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, aufgehoben.
§ 6.
(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
zu Abs. 2: Die zitierte Verordnung wurde durch § 9 Abs. 1 Z 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002092
Dokumentnummer
NOR12027746
alte Dokumentnummer
N2196718328R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)