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Artikel 6 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1966

Artikel 6

Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt, so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar zu erklären).

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