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§ 55 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Vergütung von Nebenleistungen

§ 55.

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.