VIERTER ABSCHNITT
Vollziehung
§ 273.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.
VIERTER ABSCHNITT
Vollziehung
§ 273.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.