Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009
Umtausch der Geschäftsanteile
§ 252.
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.