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§ 252 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Umtausch der Geschäftsanteile

§ 252.

Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.