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§ 23 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Erster Aufsichtsrat und Vorstand

§ 23.

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.