Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 23.
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.